Grundsätzlich erhalten nur jene Personen eine Leistung der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Kein oder zu geringes Einkommen
- Kein Vermögen
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher, dauernder Aufenthalt in NÖ
- Zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt
- Arbeitswilligkeit, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt
- Bereitschaft zur Verbesserung der Vermittelbarkeit und sozialen Stabilisierung (Deutschkurse, gemeinnützige Hilfstätigkeiten)
- Vorlage der Unterlagen
Bevor eine Leistung gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung ihres/seines Lebensunterhaltes einsetzen.
Vermögen bis zu 600 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende muss nicht eingesetzt werden (Schonvermögen, 2026: € 7.379,34).
Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte (Eltern, Ehegatten, ...), bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
Arbeitsfähige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher müssen grundsätzlich bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen (es gelten die Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes).
Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen z.B. für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Hilfsbedürftige Asylberechtigte haben nach Zuerkennung des Asylstatus noch maximal 4 Monate Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung. Unter gewissen Umständen besteht auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG. Leistungen aus der Grundversorgung sind auf Leistungen nach dem NÖ SAG anzurechnen.
Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben die Verpflichtungen nach dem Integrationsgesetz (IntG) zu erfüllen. Von Asylberechtigten und Drittstaatsangehörigen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist – sofern vorhanden - eine Integrationserklärung vorzulegen. Arbeitsfähige Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die nicht vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen sind, haben darüber hinaus – sofern vorhanden - eine Bestätigung des absolvierten Wert- und Orientierungskurses und der B1-Integrationsprüfung vorzulegen.
Bei Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG wird eine bestehende Leistung gekürzt.
Für nähere Informationen dazu ersuchen wir Sie, sich mit der für Sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) in Verbindung zu setzen.