Meldewesen - Wohnsitz (An-, Um- und Abmeldung)

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich selbst sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgebeam Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung). Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft ist eine Meldung durchzuführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen erfolgt mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt.


Anmeldeverfahren

  • vollständig ausgefülltes Meldezettel Formular (siehe Anhang) für JEDE Person 
  • Unterschrift des Meldepflichtigen 
  • Unterschrift des Unterkunftgebers - Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt wie z.B.
    • der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter
    • der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter
    • der Untermieter dem Mitbewohner

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
  • ev. Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaft

Zusätzliche Informationen

Obdachlose haben die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrags eine Hauptwohnsitzbestätigung von der Meldebehörde zu erlangen, wenn sie

  • glaubhaft machen, dass sie seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde haben und
  • im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen können, die sie regelmäßig aufsuchen (Kontaktstelle, z.B. private Kontaktadresse, Sozialamt, Obdachloseneinrichtung).

Abmeldung eines (Haupt-) Wohnsitzes

Grundsätzlich kann ein Wohnsitz überall von der Person selbst abgemeldet werden, es muss jedoch unterschieden werden ob es sich um einen Haupt- ODER Nebenwohnsitz handelt. Ein Nebenwohnsitz kann in jeder Gemeindebehörde abgemeldet werden - jedoch nur von der Person selbst. 

Vorsicht ist jedoch bei Abmeldung eines Hauptwohnsitzes geboten: 

Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie nicht korrekt oder fristgerecht erfolgt. Die wichtigste Gefahr ist die Verletzung der Meldepflicht, die mit Geldstrafen geahndet werden kann. Zudem kann die Abmeldung Auswirkungen auf die Steuerpflicht und die Sozialversicherung haben, insbesondere wenn sie mit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland verbunden ist

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindeamt bzw. über oesterreich.gv.at

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