Beihilfen vom Land NÖ aus gemeinnützigen Stiftungen
Unverschuldet in Not geratene, behinderte oder sonst bedürftige Personen, minderjährige Waisen, schwer Augenkranke und Blinde, Lungenkranke, kranke minderjährige Mädchen oder geistig behinderte Frauen können bei der Abteilung Finanzen (NÖ Landesregierung) um Beihilfen ansuchen.
Eine Beihilfe kann einmalig pro Jahr beantragt werden. Die Abteilung Finanzen (NÖ Landesregierung) prüft die individuellen Fördervoraussetzungen und
gewährt – bei positiver Prüfung – die entsprechende Beihilfe. Die Mittel kommen aus einer gemeinnützigen NÖ Beihilfenstiftung.
Die detaillierten Fördervoraussetzungen für eine Beihilfe aus der Josef Schönwald Ritter von Bingenheim-Waisenstiftung für öffentlich Bedienstete aus Jänner 2025 Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Finanzen Niederösterreich und Wien, der Stiftung Waisenhaus und der Dr. Josef Hyrtl Waisenstiftung sind insbesondere in Punkt 2.1., 2.2. und 2.3. der Förderrichtlinien enthalten (siehe "Downloads") und für eine Beihilfe aus der Irma Leistler’schen Stiftung für Mädchen aus Niederösterreich sind insbesondere in Punkt 2.3. der Förderrichtlinien enthalten (siehe "Downloads").
Eine Einreichung ist jederzeit möglich