Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann - sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird - bei der Meldebehörde ihres Hauptwohnsitzes den Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden. 

Die Auskunftssperre gilt österreichweit für alle Wohnsitze in dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum. Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren. Anträge auf Verlängerung einer Auskunftssperre sind rechtzeitig zu stellen (möglichst zumindest zwei Monate vor Ablauf der Auskunftssperre, siehe Bescheid über die Genehmigung der Auskunftssperre).

Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) beigelegt werden. Außerdem muss der Antrag eine ausführliche Begründung des schutzwürdigen Interesses enthalten. Auch bei Anträgen auf Verlängerung einer Auskunftssperre muss der Weiterbestand der Voraussetzung begründet werden.

Gebühren Auskunftssperre
Antragsgebühr
€ 21,00
Beilagengebühr
€ 6,00
Antragsgebühr (für eine bestimmte Stelle)                                                                                                                      gebührenbefreit 

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